Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle erteilten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen Sascha Vojticsek. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird, spätestens jedoch mit der Annahme des Angebots oder der Entgegennahme der fotografischen Leistung.

1. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die gelieferten Bilder Eigentum des Fotografen.

2. Anzahlung & Stornierung (Ausfallhonorar)

Mit der schriftlichen Angebotsbestätigung wird eine Anzahlung in Höhe des vereinbarten Prozentsatzes (in der Regel 30 % bis 50 % des veranschlagten Gesamthonorars) fällig. Der Auftrag gilt erst nach Eingang der Anzahlung als bindend reserviert. Im Falle einer Stornierung durch die auftraggebende Partei wird eine bereits geleistete Anzahlung mit den unter Punkt 2.1 definierten Ausfallhonoraren sowie angefallenen Fremdkosten verrechnet. Ein etwaiges Restguthaben wird erstattet; übersteigt das Ausfallhonorar die Anzahlung, wird der Differenzbetrag in Rechnung gestellt.

2.1 Ausfallhonorare bei Stornierung

Tritt die auftraggebende Partei vor dem vereinbarten Fototermin vom Vertrag zurück, werden folgende Ausfallhonorare (bezogen auf das vereinbarte Gesamthonorar) fällig, sofern der Termin nicht anderweitig besetzt werden kann:

  • Bis 14 Tage vor Termin: kostenfrei.
  • Bis 10 Tage vor Termin: 25 % des Gesamthonorars.
  • Bis 5 Tage vor Termin: 50 % des Gesamthonorars.
  • Weniger als 48 Stunden vor Termin: 100 % des Gesamthonorars.

Unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung sind alle bis dahin bereits entstandenen und nicht stornierbaren Fremdkosten (z. B. Mieten für Equipment, Studio, Transport oder gebuchtes Personal) zu 100 % von der auftraggebenden Partei zu tragen.

3. Rohdaten & Bildformate

Die Übergabe von unentwickelten Rohdaten (RAW-Dateien) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die auftraggebende Partei erhält ausschließlich final bearbeitete Bilddateien in hochauflösendem JPEG-Format, sofern im Vorfeld keine abweichenden Dateiformate schriftlich vereinbart wurden.

4. Urheberschaft & Namensnennung

Dem Fotografen steht das Recht auf Urhebernennung gemäß § 13 UrhG zu. Bei jeder öffentlichen Nutzung oder Veröffentlichung der Bilder (sowohl analog als auch digital) ist eine deutliche und zuordnungsbare Namensnennung (z. B. „Foto: Sascha Vojticsek“) zwingend erforderlich. Bei Unterlassung der Namensnennung behält sich der Fotograf vor, einen Aufschlag in Höhe von 100 % des vereinbarten Nutzungshonorars in Rechnung zu stellen sowie rechtliche Schritte einzuleiten.

5. Nutzungsrechte & Buyouts

Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, erhält die auftraggebende Partei einfache Nutzungsrechte für den vertraglich vorausgesetzten Zweck. Jede darüber hinausgehende kommerzielle Nutzung, die der direkten Gewinnerzielung oder großangelegten Werbekampagnen dient (z. B. Weiterverkauf, Merchandising, weltweite Print-Kampagnen), bedarf zwingend eines separaten Buyout-Vertrags und einer gesonderten Vergütung.

6. Eigenwerbung (Portfolio-Nutzung)

Der Fotograf behält sich das Recht vor, das entstandene Bildmaterial im Rahmen der Eigenwerbung zeitlich und räumlich uneingeschränkt zu nutzen (z. B. für das eigene Portfolio, die Website, Social Media oder Ausstellungen). Wünscht die auftraggebende Partei eine Einschränkung dieses Rechts (z. B. Embargos bis zu einem Launch), ist dies vorab schriftlich zu vereinbaren.

7. Künstlerischer Gestaltungsspielraum (Gestaltungsfreiheit)

Bei der Erledigung des Auftrags besteht für den Fotografen absolute Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Bildauffassung, der Lichtführung und der finalen Bildbearbeitung (Color Grading/Retusche). Reklamationen bezüglich der künstlerischen Umsetzung und des Bildstils sind ausgeschlossen. Wünscht die auftraggebende Partei im Nachhinein Änderungen, die von der typischen Handschrift des Fotografen abweichen, sind diese gesondert zu vergüten.

8. Aufschiebende Bedingung der Nutzungsrechte

Die Einräumung jeglicher Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung aller berechneten Honorare und Nebenkosten. Eine vorherige Nutzung ist rechtlich nicht gestattet.

9. Mitwirkungspflichten & Rechte Dritter

Die auftraggebende Partei stellt sicher, dass an den jeweiligen Locations und Sets das Fotografieren gestattet ist. Sie ist zudem dafür verantwortlich, die erforderlichen Einwilligungen (Model Releases) aller abgebildeten Personen sowie ggf. Genehmigungen für das Ablichten von Marken, Designs oder geschützten Werken einzuholen. Der Fotograf wird von Ersatzansprüchen Dritter, die aus dem Fehlen dieser Rechte resultieren, vollumfänglich freigestellt.

10. Haftungsbeschränkung & Datenverlust

Der Fotograf haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Bei Verlust oder Beschädigung von Bilddaten (z. B. durch technische Defekte an Speichermedien oder Kameras) beschränkt sich die Haftung auf die Rückerstattung des geleisteten Honorars.

11. Bildbearbeitung & Korrekturschleifen

Im vereinbarten Festhonorar sind standardmäßig zwei (2) Korrekturschleifen (Feedback-Runden) für die finale Bildbearbeitung und Retusche inkludiert. Diese umfassen Anpassungen innerhalb des vereinbarten Briefings und des künstlerischen Gestaltungsspielraums des Fotografen. Jede weitere gewünschte Korrekturschleife oder nachträgliche Änderungsanforderung, die über diese zwei Runden hinausgeht, ist nicht im Grundpreis enthalten. Solche Zusatzaufwände werden nach vorheriger Absprache mit einem branchenüblichen Stundensatz gesondert vergütet und in Rechnung gestellt.

12. Abnahme und Abnahmefiktion

Die auftraggebende Partei ist verpflichtet, die gelieferten finalen Bilddaten oder Entwürfe innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zu prüfen und schriftlich abzunehmen oder im Rahmen der inkludierten Korrekturschleifen Mängel zu rügen. Meldet sich die auftraggebende Partei innerhalb dieser Frist nicht, gilt die fotografische Leistung als vertragsgemäß erbracht und vollumfänglich abgenommen (Abnahmefiktion). Erfolgen nach der ausdrücklich erklärten oder fiktiven Abnahme (durch Fristablauf) weitere Änderungswünsche, stellen diese einen neuen Auftrag dar. Solche nachträglichen Anpassungen werden gesondert nach vorheriger Absprache mit einem branchenüblichen Stundensatz in Rechnung gestellt.

13. Mängelgewährleistung

Die Gewährleistungsansprüche der auftraggebenden Partei setzen voraus, dass diese die gelieferten Bilddaten unmittelbar nach Erhalt geprüft und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der in Punkt 12 definierten Frist, schriftlich gerügt hat. Ein Sachmangel liegt nur bei erheblichen technischen Fehlern vor (z. B. beschädigte Dateien oder fehlerhafte Datenübertragung). Abweichungen, die auf den künstlerischen Gestaltungsspielraum des Fotografen (siehe Punkt 7) zurückzuführen sind, gelten ausdrücklich nicht als Mangel.

Liegt ein vom Fotografen zu vertretender Mangel vor, so ist dem Fotografen zunächst die Möglichkeit der Nacherfüllung (z. B. durch erneute Retusche oder Datenübermittlung) innerhalb einer angemessenen Frist einzuräumen. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt dabei beim Fotografen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann die auftraggebende Partei eine angemessene Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur bei Vorliegen erheblicher, nicht behebbarer Mängel zulässig.

Die Verjährungsfrist für Mängel und sonstige Ansprüche beträgt ein (1) Jahr. Diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für Ansprüche, die aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit resultieren.

14. Archivierung der Bilddaten

Der Fotograf ist nicht verpflichtet, die digitalen Bilddaten (weder RAW- noch JPEG-Dateien) nach der finalen Abnahme durch die auftraggebende Partei zu archivieren. Die rechtzeitige und sichere Datensicherung der gelieferten Dateien obliegt allein der auftraggebenden Partei. Wünscht die auftraggebende Partei eine längere, gesicherte Archivierung durch den Fotografen, ist dies separat zu vereinbaren und zu vergüten.

15. Nebenkosten & Reisekosten

Kosten und Spesen, die für die Durchführung des Auftrags anfallen (z. B. Materialkosten, Requisiten, Studiomieten, Modelhonorare), sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten der auftraggebenden Partei. Bei Aufträgen, die außerhalb des direkten Einzugsgebiets des Fotografen stattfinden, werden anfallende Reisekosten (Fahrtkosten, Flug, Mietwagen) sowie ggf. erforderliche Übernachtungsspesen nach vorheriger Absprache von der auftraggebenden Partei getragen. Fahrtkosten mit dem eigenen PKW werden mit der gesetzlichen Kilometerpauschale abgerechnet.

16. Schlussbestimmungen & Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Gerichtsstand Berlin, sofern die auftraggebende Partei Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht (Salvatorische Klausel). Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.